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Wahlrecht

Seit dem 1.1.1996 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Krankenkasse frei wählen. An diesem Tag trat das neue Gesundheitsstrukturgesetz in Kraft. Man hat die freie Wahl zwischen

  • Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK)
  • Ersatzkrankenkassen (EK)
  • Betriebskrankenkassen (BKK)
  • Innungskrankenkassen (IKK)

Die BKKen bzw. IKKen müssen sich jedoch per Satzung für die allgemeine Mitgliedschaft geöffnet haben. Alle in unseren Tarif-Tabellen und Beitragsvergleichen aufgeführten BKKen und IKKen sind - teilweise nur für bestimmte Bundesländer - geöffnet.

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