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Kontrahierungspflicht

Generell besteht für alle geöffneten gesetzlichen Krankenkasse Aufnahmepflicht für alle Versicherungsberechtigten, egal welche Krankengeschichte vorliegt oder ob. z.B. beim Wechsel ein längerer Krankenhausaufenthalt notwendig ist.

Wer Versicherungsberechtigter ist, regelt das Sozialgesetzbuch V (SGB V). Versicherungsberechtigt ist, wer

  • pflichtversichert nach SGB V § 5 ist, oder
  • freiwillig versichert ist und bei dem die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 SGB V vorliegen. (z.B. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren).
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